Für Ausgaben im Privathaushalt für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Rasenmähen, Fensterputzen oder Pflegeleistungen können 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 € pro Jahr, steuermindernd geltend gemacht werden. Daneben können Handwerkerleistungen, also alle im eigenen Haushalt getätigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ebenfalls mit 20 Prozent der Ausgaben, höchstens aber in Höhe von 1.200 € pro Jahr angesetzt werden. Beide steuerlichen Abzugsbeträge können nebeneinander in Anspruch genommen werden.
Nach den neueren Entscheidungen der Finanzgerichte wird der Begriff des „Haushalts“ zunehmend räumlichfunktional ausgelegt, so dass die Grenze eines Haushalts nicht strikt durch die Grundstücksgrenze abgesteckt wird. Aus der aktuellen Rechtsprechung ist das Urteil des Finanzgerichts München vom 23.2.2015 hervorzuheben. Das Gericht hat entschieden, dass der Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür des Steuerpflichtigen eine begünstigte Renovierungsmaßnahme darstellt. Die Arbeitskosten für die Herstellung (in der Schreinerei und nicht in der Wohnung des Stpfl.), Lieferung und Montage einer Haustür seien als Handwerkerleistung abzugsfähig. Es handele sich dabei um Leistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen dienen.
Für die Steuerermäßigung werden nur der Lohnanteil sowie Maschinen- und Fahrtkosten, nicht dagegen der Materialanteil berücksichtigt. Zu beachten ist, dass die Steuerermäßigung nur bei Vorliegen eines Nachweises gewährt wird; es muss also über die Leistung eine Rechnung vorliegen. Da eine Barzahlung für die Steuerermäßigung nicht anerkannt wird, muss die Rechnung durch Überweisung bezahlt werden, um die Kosten geltend machen zu können.
Gute Nachrichten für Hundehalter: Hundebetreuung kann unter bestimmten Voraussetzungen eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellen. Nach Urteil der (hundefreundlichen) Richter des FG Münster ist die Tätigkeit eines Hundesitters grundsätzlich eine haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 4 EStG. Die Auf-wendungen sind aber dann nicht mehr absetzbar, wenn Hunde vom Sitter abgeholt und dann außerhalb der Wohnung und des Gartens des Tierbesitzers betreut werden.
Mit diesem Urteil verweist das FG Münster auf die BFH-Rechtsprechung zum Begriff der hinreichenden Nähe zur Haushalts-führung. Voraussetzung für die Steuerermäßigung sind nicht nur Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen, also sowohl der Grundbedarf wie Kochen, Pflege von Wäsche und Räumen, Reinigung, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen, sondern auch die Versorgung und Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Hundes. Auch Füttern, Fellpflege, Ausführen und sonstige Beschäftigungen mit dem Hund fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch Haushaltsangehörige erledigt.