HINTERGRUND

Computerhardware und Software unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel.Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse gem. Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26. Februar 2021.
 

COMPUTERHARD- UND SOFTWARE

Computerhardware im Sinne dieser Regelung umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher-und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.Software im Sinne dieser Regelung erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
 

ANWENDUNG

Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr für Anschaffung und Herstellung von Computerhard- und software ab 1.1. 2021 zugrunde gelegt werden.Die Grundsätze können auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

Für Computerhard- und software des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gilt diese Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend. Quelle: BMF-Schreiben v. 26.2.2021
 

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